Kassen-Nachschau - unterschätztes Risiko

KASSEN-NACHSCHAU AB 2018
Unterschätztes Risiko: Die Kassen-Nachschau
Vor lauter Datenschutz-Grundverordnung dürfen Betriebe nicht vergessen, sich auf die weit größeren Risiken einzustellen: unangekündigte Betriebsprüfungen mit der neuen Kontrollmethode der Kassen-Nachschau.
Bereits seit Jahresbeginn ist das Finanzamt berechtigt, eine unangekündigte Kassen-Nachschau in den Betrieben durchzuführen.

Grundlage ist das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“. Das BMF ( Bundes-finanzministerium für Finanzen) hat dazu nun mit Schreiben vom 29. Mai 2018 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung ergänzt und Präzisierungen zur Kassen-Nachschau gem. § 146b AO aufgenommen.

Vor lauter neuen rechtlichen Anforderungen wissen viele Unternehmer gar nicht mehr, worum sie sich zuerst kümmern sollen – um die Buchführung (GoBD) oder doch eher die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? Dabei hat natürlich niemand die Wahl: Alle gesetzlichen Vorgaben sind im laufenden Geschäftsbetrieb zu beachten. 

Wie überfordert manche Inhaber sich fühlen, zeigen Notfallanfragen in Unternehmergruppen und Foren der diversen Branchenanbieter – auch wegen zum Teil drastisch gestiegener Bußgelder. Nicht aus den Augen verlieren sollten sie aber, dass manche ältere und vermeintlich unscheinbare Neuerung ebenfalls große Risiken birgt.

Im Besonderen die zum Jahresanfang und nochmals verschärfte Definition der Kassen-Nachschau, die – im Vergleich zu den derzeit aktuellen Themen – viel zu wenig Beachtung findet. Das könnte sich noch rächen: Für all jene, bei denen der Betriebsprüfer – wie vom Gesetzgeber gewollt – unangekündigt zu einer Kassen-Nachschau erscheint und dabei auf völlig unvorbereitete Inhaber oder auch Mitarbeiter trifft.

Denn es ist so: Bei der Kassen-Nachschau müssen Unternehmer dem Prüfer auf Verlangen „Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen, die Verfahrensdomumentation“ vorlegen und ihm Auskünfte erteilen. Da sollte jeder Z-Bon stimmen und auch nicht die Frage aufkommen, was ein erneutes Öffnen und Schließen getätigter Transaktionen bedeutet. Auch manches mehr sollten Unternehmer peinlich genau beachten.
Die Kasse muss bereits seit Anfang 2017 nicht mehr nur lückenlos geführt, sondern auch jederzeit kassensturzfähig und mit manipulationssicherer Software ausgestattet sein. Anders als die reguläre Betriebsprüfung, die der Fiskus ankündigt, ist die Nachschau unangekündigt. 


Dazu gehört schon lange die gefürchtete Umsatzsteuernachschau, seit 2015 zusätzlich die Lohnsteuernachschau – und seit Jahresbeginn eben auch die Kassen-Nachschau. Nur: davon liest und hört man in den Unternehmerforen und -gruppen wenig.

Unternehmer verkennen bisher die Gefahr der Kassen-Nachschau!

Bei der Kassen-Nachschau besteht das Risiko, dass die Betriebsprüfer zur regulären Außenprüfung übergehen. Das müssen sie dann zwar schriftlich mitteilen, aber abwenden lässt sie sich nicht. Die Wahrscheinlichkeit steigt, wenn schon die Nachschau Zweifel an den Abläufen aufkommen lässt. Auch das Risiko einer hohen Nachzahlung dürfte ohne gute Vorbereitung deutlich erhöht sein. 

Was Firmeninhaber und Mitarbeiter im Fall einer der – eben auch zunehmend wahrscheinlichen – Nachschauen beachten müssen. Das ist dann ein Fall für das Gespräch mit einem Fachberater, das Inhaber eher früh als zu spät vereinbaren sollten, falls noch nicht geschehen.

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